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b) Futtermittel

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Auch für die Definition des Futtermittelbegriffs nimmt § 2 Abs. 4 LFGB auf Art. 3 Nr. 4 BasisVO Bezug. Danach sind Futtermittel „Stoffe oder Erzeugnisse, auch Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind“.[28] Damit ist jedes Erzeugnis ein Futtermittel, das seiner Zweckbestimmung nach der Ernährung von Tieren dient, unabhängig davon, ob diese Tiere in der Nahrungsmittelproduktion eingesetzt werden.[29] Auch Arzneimittel für Tiere (Fütterungsarzneimittel) sind von dieser Definition umfasst.[30]

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Das LFGB unterscheidet ferner weitere Arten der Futtermittel – Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel, Diätfuttermittel, Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen – die in § 3 Nr. 12 bis 16 LFGB, teilweise unter Rückgriff auf Definitionen des Gemeinschaftsrechts, legaldefiniert sind.

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