Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 213
d) Dynamische Verweisungen
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Das BVerfG akzeptiert auch dynamische Verweisungen auf die jeweils geltenden Rechtsakte als mit Art. 103 Abs. 2 GG konform.[115] Der Gesetzgeber muss jedoch auch hier die Verbotsmaterie selbst formulieren und darf nur die Spezifizierung delegieren.[116] Dies gilt grundsätzlich auch für Verweisungen auf das Unionsrecht,[117] jedoch werden hier z.T. nur statische Verweisungen für zulässig gehalten.[118]