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3. Sanktionierung von Verboten mit Genehmigungsvorbehalt und von vollziehbaren Anordnungen

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Einige Vorschriften des LFGB normieren Verbote mit Genehmigungsvorbehalt. Soweit das Verhalten genehmigt ist, hängt die strafrechtliche Wirkung von der Reichweite der Genehmigung ab, denn das Erfordernis der behördlichen Genehmigung hat zur Folge, dass das Strafrecht an die formelle Bestandskraft von Verwaltungsakten geknüpft ist;[136] es entsteht eine Akzessorietät des Sanktionstatbestandes, so dass eine Strafbarkeit in dem Umfang ausscheidet, den die Genehmigung abdeckt.[137]

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Vergleichbares gilt, wenn die Strafbarkeit von dem Zuwiderhandeln gegen eine vollziehbare Anordnung abhängt (vgl. § 59 Abs. 1 Nr. 20 und 21, § 60 Abs. 2 Nr. 26 LFGB). Auch setzt die Erfüllung des Sanktionstatbestandes einen hinreichend bestimmten Inhalt und die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes voraus.[138]

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