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2. Geltung des Missbrauchs- und des Verbotsprinzips a) Missbrauchsprinzip

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Das Lebensmittelrecht folgt grundsätzlich dem Missbrauchsprinzip. Danach darf der Unternehmer Lebensmittel ohne Genehmigung in eigener Verantwortung in Verkehr bringen;[34] es gilt lediglich ein Verbotsvorbehalt.[35] Die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse setzt jedoch voraus, dass diese den gesetzlichen Anforderungen gerecht werden; sie müssen insbesondere sicher sein. Verstöße gegen die Konformität der Erzeugnisse mit dem Lebensmittelrecht können aufgrund der Selbstverantwortung des Unternehmers zu straf- und verwaltungsrechtlichen Sanktionen führen.[36]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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