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1. Blankettgesetzgebung

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Das Lebensmittelstrafrecht ist als Blankettstraf- und -bußgeldrecht ausgestaltet, das außerstrafrechtliche Vorschriften in Bezug nimmt; es enthält mithin Straf- und Bußgeldvorschriften, die die Ausfüllung des Tatbestandes einer anderen in Bezug genommenen Bestimmung desselben Gesetzes, anderer Gesetze oder des Unionsrechts überlassen.[79] Bei Blankettgesetzen wird auf andere positivgesetzliche Rechtsnormen verwiesen, die mit den blankettausfüllenden Normen zusammengelesen werden müssen, damit sich ein vollständiger Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestand ergibt.[80] Als Ergänzungen kommen Bundes- und Landesgesetze, Rechtsverordnungen, auch solche der Europäischen Gemeinschaft bzw. Europäischen Union, sowie Satzungen und Verwaltungsvorschriften in Betracht. In aller Regel wird in Strafnormen nicht nur auf die zur Zeit des Normerlasses geltenden Regeln verwiesen, sondern auf die jeweils geltenden Normen (dynamische Verweisungen).[81] Der Begriff des Blankettgesetzes ist zuweilen nur schwer vom Tatbestand mit (rechts)normativen Merkmalen abzugrenzen.[82] Diese Differenzierung hat jedoch verfassungsrechtlich (Art. 103 Abs. 2 GG) und im Hinblick auf die strafrechtliche Irrtumslehre (Rn. 78 ff.) große Bedeutung.[83]

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