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2. Ausgestaltung als potenzielle Gefährdungsdelikte

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Die lebensmittelstrafrechtlichen Tatbestände umschreiben abstrakte Gefährdungsdelikte.[133] Einige Strafvorschriften setzen jedoch voraus, dass die durch die Tat verursachte Situation bei genereller Betrachtung gefahrgeeignet sein muss; es handelt sich hierbei um sog. potenzielle Gefährdungsdelikte (Eignungsdelikte;[134] Rn. 191 f.).[135] Die Regelbeispiele in § 58 Abs. 5 Nr. 1 und 2 LFGB, die allein die Strafzumessung betreffen, erfordern jeweils den Eintritt einer konkreten Gefahr.

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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