Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 220
3. Verbringen und Ausführen
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Das Verbringen umfasst zunächst den Transport von Erzeugnissen und mit Lebensmitteln verwechselbaren Erzeugnissen. Soweit diese nicht den Vorgaben des nationalen und europäischen Lebensmittelrechts entsprechen, ist das Verbringen in das Inland nach § 53 Abs. 1 S. 1 LFGB verboten. Von diesem Verbot sind in § 54 LFGB Ausnahmen für Lebensmittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände – nicht aber für Futtermittel und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte – vorgesehen, die in Umsetzung der Judikatur des EuGH ein Verbringen zulassen, soweit die Erzeugnisse innerhalb der EU oder EWG, des EWR oder einem anderen Vertragsstaat rechtmäßig hergestellt worden oder rechtmäßig im Verkehr gewesen sind.[151] Rückausnahmen gelten nach § 54 Abs. 1 S. 2 LFGB für Produkte, die den dort genannten gesundheitsschützenden Vorschriften widersprechen. Das Verbringen umfasst neben dem Transport der Ware über eine Binnengrenze der Union auch Handlungsweisen, die mit dem Transport in unmittelbarem Zusammenhang stehen.[152]
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Unter Ausfuhr versteht man das Verbringen, einer Ware über die Außengrenzen der Union.[153]
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Sowohl die Tatbegehung durch Verbringen, als auch durch die Ausfuhr ist mit dem Überschreiten der Grenze vollendet.[154] Das Verbringen und Ausführen ist beendet, wenn die Ware zur Ruhe gekommen ist, weil sie etwa am Bestimmungsort angekommen ist.[155]
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Verbringer oder Ausführer ist derjenige, der zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die effektive Verfügungsgewalt über das Erzeugnis – auch vermittelt durch Beauftragte[156] – besitzt. Darauf, ob er in eigenem oder fremdem Namen tätig wird, kommt es ebenso wenig an wie auf das Eigentum; allein die Verfügungsmöglichkeit ist entscheidend.[157]