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5. Begehen der Tathandlung im Lebensmittelverkehr „für andere“

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In einer Reihe von Vorschriften des Lebensmittelrechts ist nur die Herstellung oder Behandlung von Erzeugnissen für andere verboten und unter Strafe gestellt. Insofern gelten diese Verbote nicht für den Eigenverbrauch,[159] also nicht für das Handeln in der Privatsphäre[160] oder in der rein innerbetrieblichen Sphäre. Daher sind Vor- und Zwischenerzeugnisse oder Futtermittel,[161] die privat oder rein innerbetrieblich verarbeitet oder verfüttert werden, von den jeweiligen Verboten nicht erfasst, wenn nicht mit einer Verwendung der Produkte durch Dritte – z.B. durch eine Verkostung – gerechnet werden muss. Bei entsprechender Vereinbarung und hinreichender Aufklärung ist auch die Herstellung von Kosmetika für Zwecke von Tests an externen Probanden keine Herstellung für andere.[162] Gesundheitsschädliche Zwischenprodukte dürfen daher weiterbehandelt werden, wenn das Endprodukt nicht gesundheitsschädlich ist.

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