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5. Rechtsfolgen der Vorsatztat

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Das LFGB droht für die vorsätzliche Erfüllung der Straftatbestände der §§ 58, 59 LFGB sowohl Freiheits- als auch Geldstrafe an. Die Verhängung und Bemessung dieser Sanktionen richtet sich nach den §§ 38 ff. StGB. Dabei sind nach § 46 Abs. 2 StGB viele verschiedene Faktoren wie die Folgen der Tat oder die kriminelle Energie zu berücksichtigen.[271]

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Bei der Strafzumessung können nach der Judikatur des BGH zum Lebensmittelstrafrecht die außerstrafrechtlichen Folgen der Tat für den Täter Berücksichtigung finden. Zwar wirken z.B. „nachteilige, typische und vorhersehbare Folgen für den Täter“ danach „nicht schlechthin strafmildernd“, da derjenige, der bei der Tat bestimmte Nachteile bewusst in Kauf nehme, regelmäßig keine Strafmilderung verdiene, wenn diese Folgen eintreten.[272] Jedoch sei eine Strafmilderung möglich, wenn der Täter durch besonderen medialen Druck, der weit über den hinausgehe, den jeder Straftäter zu erdulden hat, dessen Fall in der Öffentlichkeit steht, und damit verbundene Emotionalisierung und Vorverurteilung einer erheblichen seelischen Belastung ausgesetzt gewesen sei. Gleiches gelte dann, wenn der Täter aufgrund der Tat selbst wirtschaftliche Nachteile erleidet, die über die durch die Wiedergutmachung der Tatfolgen verursachten Vermögensaufwendungen weit hinausgehen.[273] Im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB darf die Begehung der Tat im Kontext mit einem Lebensmittelunternehmen nicht strafschärfend berücksichtigt werden; gegen eine Strafschärfung wegen der Stellung des Täters als Inhaber des Lebensmittelunternehmens oder dafür Verantwortlicher bestehen jedoch solange keine Einwände, wie es sich nicht um Sonderdelikte handelt, die Unternehmereigenschaft also nicht bereits Merkmal des Straftatbestandes ist.[274]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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