Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 226
2. Verbotsirrtum (§ 17 StGB, § 11 OWiG)
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Im Verbotsirrtum handelt, wer ihm bei Begehung der Tat die Einsicht fehlte, Unrecht (§ 17 StGB) bzw. etwas Unerlaubtes (§ 11 Abs. 2 OWiG) zu tun. Die Rechtsfolge dieses Irrtums ist bei Unvermeidbarkeit das Entfallen der Schuld und damit Straflosigkeit des Verhaltens, bei Vermeidbarkeit eine fakultative Strafmilderung i.S.d. § 49 StGB.