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aa) Fehlende Kenntnis der lebensmittelrechtlichen Vorschriften und der Verbrauchererwartung

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Nach der Judikatur gilt der Grundsatz, dass fehlende Rechtskenntnisse des Lebensmittelunternehmers zwar einen Ge- oder Verbotsirrtum begründen können, dieser aber vermeidbar ist.[216] Lebensmittelunternehmer haben die Pflicht, sich stets über die ihr Gewerbe betreffenden rechtlichen Vorgaben sowie über relevante Verbrauchererwartungen und Verkehrsauffassungen[217] zu informieren und sich dabei alle verfügbaren Quellen (z.B. Fachzeitschriften, Informationsveranstaltungen)[218] zu Nutze zu machen.[219] Jedoch sind bei der Abgrenzung zwischen Lebensmitteln und Arzneimitteln Irrtümer oft schwer vermeidbar.[220]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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