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VI. Das Vorsatzdelikt im Lebensmittelstrafrecht

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Die Begehung einer Straftat setzt zunächst die Erfüllung des objektiven, äußeren Straftatbestandes voraus. Dieser wird in den Strafvorschriften des LFGB dadurch bestimmt, dass der Täter durch eine konkrete Tathandlung, wie das Herstellen eines Lebensmittels, dessen Behandlung oder Inverkehrbringen etc. gegen ein Verbot des Lebensmittelrechts verstößt, das von der Strafvorschrift im Wege der Blankettverweisung in Bezug genommen wird (Rn. 39 ff.).

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Die Straftatbestände der §§ 58 Abs. 1-3; 59 Abs. 1-3 LFGB setzen vorsätzliches Handeln voraus (vgl. § 15 StGB; zur Fahrlässigkeitsstrafbarkeit siehe Rn. 104 ff.). Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes in Kenntnis aller Sachumstände.[175]

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Allgemein werden die Vorsatzformen der Absicht, das zielgerichtete Herbeiführen-Wollen des Erfolgs,[176] des direkten Vorsatzes, das Handeln trotz sicherer Kenntnis um die Erfolgsherbeiführung,[177] und des Eventualvorsatzes (dolus eventualis) unterschieden. Letzterer ist nach h.M. gegeben, wenn der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges ernstlich für möglich hält, die Handlung aber dennoch vornimmt, weil er ein erstrebtes außertatbestandliches Ziel herbeiführen will und damit die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt.[178]

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Die vorsätzliche Begehung einer Tat erfordert eine gewisse Konkretisierung des Wissens und Wollens des Handelnden. Der Täter muss zwar nicht um alle Einzelheiten der Tatbegehung, wohl aber um die wesentlichen Beziehungen der Tat wissen.[179] Das bedeutet, dass er etwa wissen muss, dass das Lebensmittel (möglicherweise) gesundheitsschädlich ist; er muss aber nicht dessen exakte medizinische oder chemische Wirkungsweise kennen.[180] Entscheidend ist, dass er bei normativen Tatbestandsmerkmalen den sozialen Sinngehalt versteht; die Rechtsprechung stellt in diesen Fällen auf die Parallelwertung in der Laiensphäre ab.[181] Ob der Täter bei Blanketttatbeständen das Verbot, gegen das er mit seiner Handlung verstößt, gekannt oder zumindest seine Geltung billigend in Kauf genommen haben muss, ist umstritten (dazu Rn. 80 f.)

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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