Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 236
b) Teilnahme
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Als Beteiligungsform kommt insbesondere die Beihilfe in Betracht. Die Rechtsprechung hat im Lebensmittelstrafrecht etwa das Liefern von Mitteln zur Verfälschung oder unzulässigen Behandlung von Lebensmitteln als Beihilfehandlungen angesehen.[261] In subjektiver Hinsicht setzt Beihilfe zumindest Eventualvorsatz voraus, der die wesentlichen Dimensionen des Unrechts erfassen muss;[262] Kenntnis hinsichtlich der Einzelheiten der Tat ist dagegen nicht erforderlich.[263]
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Bei der Beihilfe spielt im Lebensmittelstrafrecht das berufsadäquate oder berufsneutrale Handeln eine besondere Rolle.[264] Darunter wird ein Handeln verstanden, das äußerlich keinen eigenen Unrechtsbezug aufweist, wie etwa das Liefern von zulässigen Zutaten für Lebensmittel, mithin eine „Alltagshandlung“ ist, aber objektiv einen Beitrag zur Begehung der Straftat liefert.[265] Der BGH hat eventualvorsätzliche neutrale Alltagshandlungen regelmäßig nicht als strafbare Beihilfe angesehen.[266] Jedoch sollen Alltagshandlungen ihre Neutralität verlieren, wenn sie auf die Begehung der Haupttat abzielen (deliktischer Sinnbezug), der Handelnde um die Beitragsleistung zu der Haupttat weiß und die Handlung damit eine Solidarisierung mit dem Täter darstelle.[267] Ferner gehe die Neutralität verloren, wenn der Handelnde es für möglich hält, dass sein Handeln zur Haupttat beiträgt und das „von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten […] derart hoch [war], dass er sich mit seiner Hilfeleistung‚ die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein‚ ließ“.[268]