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a) Täterschaft

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Täter ist, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft liegt vor, wenn mehrere die Straftat gemeinschaftlich begehen (§ 25 Abs. 2 StGB). Für die Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) in Unternehmen haben der Vertrauensgrundsatz und Gremienentscheidungen[250] besondere Bedeutung. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit innerhalb von Unternehmensstrukturen wird von der Rechtsprechung eine weitgehende Normativierung vorgenommen, die dazu führen kann, dass ein für den Betrieb eines Unternehmens formalrechtlich zuständiges Organmitglied aufgrund interner Aufgabenverteilung keine Verantwortung für ein Handeln oder Unterlassen der Geschäftsführung trifft, soweit sich die Entscheidung nicht auf seinen Geschäftsbereich bezieht, weil nicht jeden Entscheidungsträger im Unternehmen die Pflicht zur Kontrolle anderer Entscheidungsträger trifft.[251]

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Anders ist dies nach dem BGH[252] jedoch in Krisensituationen, insbesondere bei Rückrufentscheidungen oder einer anderen grundlegenden Entscheidung über Produkte, deren Aufmachung, Herstellung etc.; hier entsteht eine Allzuständigkeit[253] der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs.[254] Solange aber jedes Mitglied der Geschäftsführung lediglich in seinem Bereich seine Pflichten erfüllt und keinen Anlass hat, an der Pflichterfüllung durch andere Organmitglieder auf deren jeweiligen Gebieten zu zweifeln, darf jeder der Beteiligten auf die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch den jeweils anderen vertrauen.[255]

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Eine Begehung eines lebensmittelstrafrechtlichen Delikts als mittelbarer Täter, also durch einen anderen, kommt insbesondere in Irrtumskonstellationen in Betracht. Ferner ist die Begehung in mittelbarer Täterschaft innerhalb eines Lebensmittelunternehmens auch im Wege der sog. Organisationsherrschaft[256] denkbar.

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Darüber hinaus kommt im Lebensmittelstrafrecht als typisches Strafrecht für Taten aus Unternehmen eine Haftung des Inhabers oder Entscheidungsträgers als Unterlassungstäter (Geschäftsherrnhaftung) in Betracht.[257] Gefahren strafrechtlicher Verantwortlichkeit können hier sowohl durch das Verhalten von Mitarbeitern, als auch durch nicht lebensmittelrechtskonforme Erzeugnisse drohen. Die Begründung der Garantenpflicht des Geschäftsherrn ist heftig umstritten, jedoch ist nach den Entscheidungen des BGH zu den Berliner Stadtreinigungsbetrieben[258] und zum Mobbing in der Solinger Baukolonne[259] wohl weitgehend unstreitig, dass eine Garantenstellung des Geschäftsherrn grundsätzlich bestehen kann. Erforderlich ist eine betriebsbezogene Pflichtverletzung des unmittelbar Handelnden, die die Straftat begründet.[260]

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