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bb) Einholung von Auskünften

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Bei Zweifeln über ein Verbot darf sich der Unternehmer nicht allein auf sein eigenes Urteil verlassen.[221] Vielmehr muss er behördlichen oder verlässlichen (dazu Rn. 88) anwaltlichen Rat einholen.[222] Dies gilt insbesondere bei neu eingeführten Vorschriften,[223] oder wenn sich ein Unternehmer über einen Handelsbrauch hinwegsetzen will.[224] Als ausreichend dürfen regelmäßig verbindliche Auskünfte der zuständigen Behörden[225] – nicht aber schon eine Duldung des fraglichen Handelns[226] – angesehen werden,[227] soweit diesen bei der Beurteilung alle relevanten Informationen vorlagen und nicht erkennbar war, dass diese nur unzureichend verwertet worden sind.[228] Gleiches dürfte für die Auskunft eines in lebensmittelrechtlichen Fragen erfahrenen Rechtsanwalts gelten,[229] nicht aber ohne weiteres für den Rat anderer Rechtskundiger[230] oder für Auskünfte von eher interessengeleiteten Berufsverbänden.[231]

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Im Allgemeinen darf ein Rechtsunkundiger auf Auskünfte eines Rechtsanwalts vertrauen, soweit er diesen als kompetent angesehen hat, und die Unerlaubtheit des Tuns nicht „bei auch nur mäßiger Anspannung von Verstand und Gewissen leicht erkennbar“ gewesen wäre.[232] Der Lebensmittelunternehmer hat bei der Auswahl der Auskunftsperson besondere Sorgfalt walten zu lassen.[233] Bestehen nach der anwaltlichen Auskunft noch Unsicherheiten, so muss er die Auskunft der zuständigen Behörde einholen und bei verbliebenen Unklarheiten auch erneut nachfragen.[234] Macht sich der Unternehmer die für ihn günstigste Rechtsansicht zu eigen, um zu einem für ihn günstigen Urteil zu gelangen, obwohl ihm dargelegt wurde, dass unterschiedliche Auffassungen vertretbar sind, so ist der Irrtum vermeidbar.[235] Dem Unternehmer darf die unterlassene Auskunftseinholung nach mittlerweile h.M.[236] jedoch nur vorgehalten werden, wenn die Auskunft zur Beseitigung des Irrtums geführt hätte, also bei sorgfältigem Handeln eine zutreffende Auskunft erteilt worden wäre; es muss also zwischen der unterlassenen Auskunftseinholung und dem Fortbestehen des Irrtums ein Vermeidbarkeitszusammenhang bestehen.[237]

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Die Vermeidbarkeit kann auch auf einer Sorgfaltspflichtverletzung beruhen, so wenn der Unternehmer infolge mangelnder Fortbildung ein Rechtsproblem, das aufzuklären gewesen wäre, nicht erkannt hat.[238] Er darf zudem nicht blind darauf vertrauen, dass eine Person, die im Unternehmen das Lebensmittelrecht unmittelbar anzuwenden hat, dieses auch tatsächlich beachtet.[239]

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