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b) Sonderdelikte

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Sonderdelikte sind im Lebensmittelstrafecht dennoch enthalten, soweit der jeweilige Sanktionstatbestand auf besondere Unternehmerpflichten verweist, wie z.B. auf Pflichten nach Art. 19 oder 20 BasisVO. Nur der, den diese Pflicht zur Errichtung von Informationssystemen oder zur Auskunftserteilung (vgl. Rn. 178) persönlich trifft oder auf den die Pflichterfüllung gem. § 14 StGB oder § 9 OWiG übergeleitet ist, kann diese Sanktionstatbestände erfüllen.[248]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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