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3. Allgemein- und Sonderdelikte a) Allgemeindelikte

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Bei den Sanktionsvorschriften der §§ 58 ff. LFGB handelt es sich grundsätzlich nicht um Sonderdelikte, sondern um Allgemeindelikte.[244] Die Streichung des Gewerbsmäßigkeitsbegriffs in den Verbotstatbeständen des LFGB[245] durch das 1. ÄndG wurde zwar damit begründet, dass der Begriff der Gewerbsmäßigkeit aufgrund des eingeschränkten Geltungsbereichs des LFGB überflüssig sei,[246] so dass ohnehin nur ein Handeln mit Bezug zu dem durch § 1 Abs. 1 LFGB bestimmten gesetzlichen Schutzbereich als tatbestandlich angesehen werden kann. Dies führt jedoch nicht dazu, dass nur Täter in einer Sonderstellung die Taten begehen können, vielmehr berühren nur Tathandlungen den Schutzbereich, die nicht nur im privaten Kontext erfolgen (Rn. 68). Diese Art der Tatbegehung ist ein tatbezogenes Merkmal, kommt es doch zum einen auf die Begehung der Tat aus dem Unternehmenskontext und zum anderen auf die Wirkung der Tat auf den Verbraucher an.

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Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit wurde allerdings nicht durchgängig aus den Vorschriften des Lebensmittelstrafrechts gestrichen. So droht § 26 Abs. 1 Nr. 2 Diätverordnung (DiätV) die Strafbarkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 LFGB für das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Lebensmitteln unter Verstoß gegen bestimmte Vorschriften der DiätV an. Gewerbsmäßigkeit ist hierbei jedoch nicht i.S.d. StGB zu verstehen,[247] vielmehr erfordert dieses Merkmal im Lebensmittelstrafrecht einen Zusammenhang der Tat mit einer unternehmerischen Tätigkeit i.S.v. Art. 3 Nr. 2 bzw. Nr. 6 BasisVO.

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