Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 240

1. Fahrlässigkeit

Оглавление

105

Die Begehung der Taten nach § 58 Abs. 1-3 LFGB ist nach § 58 Abs. 6 LFGB strafbar. Die fahrlässige Verwirklichung der Tatbestände der § 59 Abs. 1-3 LFGB ist nach § 60 Abs. 1 LFGB mit Geldbuße bedroht. Gleiches gilt für die in § 60 Abs. 2–4 LFGB normierten Handlungen.

106

Bei der Fahrlässigkeit wird unterschieden zwischen der unbewussten Fahrlässigkeit, bei der sich der Täter des Risikos der Tatbestandsverwirklichung nicht bewusst ist, obwohl er die Gefahr hätte erkennen können, und der bewussten Fahrlässigkeit, bei der der Täter die Möglichkeit der Tatbestandserfüllung zwar erkannt hat, diese Eventualität aber nicht ernst genommen und unberechtigter Weise auf ein Ausbleiben des Erfolges vertraut hat.[275]

107

Bei der Fahrlässigkeit kann weiterhin zwischen einfacher Fahrlässigkeit und Leichtfertigkeit differenziert werden. Letztere ist gegeben, wenn der Täter bei seiner Handlung die sich ihm aufdrängende Möglichkeit der Tatbestandserfüllung aus Leichtsinn oder besonderer Gleichgültigkeit außer Acht lässt und damit eine schwerwiegende Pflichtverletzung begeht.[276] Die Leichtfertigkeit ist als Tatbestandsmerkmal in den Strafvorschriften des Lebensmittelstrafrechts nicht mehr enthalten.[277]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

Подняться наверх