Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 237
c) Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme
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Als Täter kommen im Lebensmittelstrafrecht der Unternehmensinhaber, die Organe eines Verbandes und leitende Angestellte, aber auch jeder Mitarbeiter in Betracht. Begehen Personen eine Tathandlung auf Weisung von betrieblichen Vorgesetzten, so steht dies ihrer Täterschaft nicht entgegen. Insofern hängt die Beurteilung im konkreten Einzelfall insbesondere davon ab, welche Verantwortung dem unmittelbar Handelnden übertragen ist und inwiefern er seine Aufgaben, deren Wahrnehmung mit der Tatbegehung zusammenhängen – z.B. beim Verkauf oder der Überwachung der Lebensmittelherstellung[269] – selbstständig wahrnimmt.[270]