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a) Voraussetzungen des Verbotsirrtums

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Ein Verbotsirrtum nach h.M. ist nicht bereits gegeben, wenn der Täter die Ge- oder Verbotsvorschrift nicht kennt,[198] sondern erst dann, wenn er es nicht einmal für möglich hält,[199] dass er materiell Unrecht verwirklicht bzw. in verbotener Weise handelt;[200] er muss „nicht in rechtstechnischer Beurteilung, aber doch in einer seiner Gedankenwelt entsprechenden allgemeinen Bewertung, das Unrechtmäßige seiner Tat erkennen“.[201] Wissen um die Strafbarkeit des Handelns ist mithin nicht erforderlich,[202] die Kenntnis um dessen moralische Verwerflichkeit steht dem Verbotsirrtum aber auch nicht entgegen.[203] Das Unrechtsbewusstsein, das einen Bezug zum Tatbestand aufweisen muss, ist teilbar,[204] so dass bei tateinheitlich begangenen Taten hinsichtlich jeder einzelnen Gesetzesverletzung ein Irrtum hinsichtlich des Unrechtsgehalts dieser Tat vorliegen kann.[205]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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