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VII. Das Fahrlässigkeitsdelikt im Lebensmittelstrafrecht

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Die fahrlässige Begehung einer der in § 58 Abs. 1 bis 3 LFGB genannten Handlungen ist durch § 58 Abs. 6 LFGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bedroht. Die Erfüllung der Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 60 LFGB ist bei fahrlässigem Handeln ebenfalls mit Geldbuße bedroht.

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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