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b) Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums

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Der Verbotsirrtum führt zur Schuld- und damit zur Straflosigkeit der Tat, wenn der Irrtum vermeidbar war (§ 17 S. 1 StGB, § 11 Abs. 2 OWiG). Vermeidbarkeit ist gegeben, wenn der Täter nach den ihm nach den Umständen des Einzelfalls und unter Berücksichtigung seines Lebens- und Berufskreises zuzumutenden „gehörigen Anspannung des Gewissens“[206] in der Lage war, das Unrecht bzw. die Verbotenheit der Tat zu erkennen.[207] An diese Gewissensanspannung sind im Hinblick auf die besondere Stellung und Verantwortung im Lebensmittelverkehr strenge Anforderungen zu stellen.[208] Die Vermeidbarkeit besteht aus einem objektiven Element der Sorgfalt und einem subjektiven Element der gehörigen Gewissenanspannung.[209] Dabei übersteigen die Anforderungen an diese Anspannung des Gewissens die gebotene Sorgfalt,[210] denn geboten ist der Einsatz „aller geistigen Erkenntniskräfte“.[211] Auftretende Zweifel muss der Unternehmer ausräumen und dazu ggf. sachkundige Auskünfte einholen.[212] Allerdings relativiert der EuGH die schuldausschließende Wirkung des Rechtsrats stark.[213] Die wirtschaftliche Bedeutung der Entscheidung, über die der Täter irrt, ist wegen der hohen Verantwortung des Unternehmers für das Maß der Sorgfalt und der Gewissensanspannung prinzipiell irrelevant.[214] Es ist vielmehr maßgebend, wie grundlegend und offensichtlich der Irrtum ist, so dass z.B. Irrtümer in Bezug auf das Basiswissen über Hygiene grundsätzlich vermeidbar sind.[215]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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