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2. Herstellen und Behandeln von Lebensmitteln

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Nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 2 LFGB bedeutet Herstellen „das Gewinnen, einschließlich des Schlachtens oder Erlegens lebender Tiere, deren Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist, das Herstellen, das Zubereiten, das Be- und Verarbeiten und das Mischen“. Der Herstellungsbegriff umfasst alle Entwicklungs-, Herstellungs- und Verarbeitungsschritte, von der Primärproduktion, dem Be- und Verarbeiten, Mischen und Verpacken bis hin zur Abnahme des Enderzeugnisses als letztem Herstellungsakt vor dem Vorrätighalten zum Verkauf oder anderweitigem Inverkehrbringen;[141] eine exakte Abgrenzung der verschiedenen Stufen erübrigt sich.[142] Unter Gewinnen i.S.d. § 7 LFGB wird die sog. Urproduktion pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse einschließlich des Fischfangs verstanden.[143] Herstellen (im engeren Sinne) ist jedes Einwirken auf die Substanz eines Erzeugnisses durch Be- oder Verarbeiten mittels menschlicher oder maschineller Tätigkeit.[144] Zubereiten ist – als Unterfall des Herstellens – jede handwerks-, fabrik- oder küchenmäßige Bearbeitung, die das Lebensmittel für den Verzehr geeignet oder haltbar macht,[145] z.B. Schälen, Zerkleinern, Kochen, Rösten, Backen, Braten.[146] Weitere Unterfälle des Herstellens sind das Bearbeiten, unter das alle Herstellungsschritte fallen, um die Beschaffenheit in einer Weise zu modifizieren,[147] die sensorische Merkmale eines Lebensmittels, seine Konsistenz oder sonstige Beschaffenheit beeinflusst,[148] sowie das Verarbeiten, das jedes Herstellen eines neuen Erzeugnisses unter Verwendung eines oder mehrerer Stoffe umfasst.[149]

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Das Behandeln wird in § 3 Nr. 3 LFGB als „das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen, Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Gefrieren, Tiefgefrieren, Auftauen, Lagern, Aufbewahren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als Herstellen oder Inverkehrbringen anzusehen ist“, umschrieben. Das Behandeln umfasst damit als Auffangbegriff eine Reihe von Tätigkeiten, die nicht unter das Herstellen, Inverkehrbringen oder Verzehren fallen.[150]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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