Читать книгу Handbuch Wirtschaftsstrafrecht - Udo Wackernagel, Axel Nordemann, Jurgen Brauer - Страница 205
b) Verbotsprinzip
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Bei bestimmten Stoffen brächte eine generelle Zulassung jedoch erhebliche Gefahren, vor allem für die Gesundheit von Menschen, mit sich. Deshalb sieht das Lebensmittelrecht im Sinne eines vorbeugenden Gesundheitsschutzes für manche Erzeugnisse eine behördliche Zulassung vor; insofern gilt das Verbotsprinzip. Dieses statuiert Verbote mit Erlaubnisvorbehalt, so dass eine Handlung, die nicht ausdrücklich erlaubt wird, verboten ist.[37] Dies ermöglicht eine gesetzlich reglementierte Prüfung potenziell gefährlicher Stoffe auf die mit ihrer Verkehrsfähigkeit einhergehenden Risiken, um so eine möglichst hohe Sicherheit für Erzeugnisse des Lebensmittelrechts zu erreichen.
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Für Zusatzstoffe gilt i.d.R. das Verbotsprinzip. Sie sind nur verkehrsfähig, soweit sie in einer Positivliste ausgewiesen sind. Dieser Grundsatz hatte sich bereits mit der Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 durchgesetzt und ist nun unter Geltung der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über Lebensmittelzusatzstoffe unmittelbar geltendes Unionsrecht (dazu auch Rn. 347 ff.) und kommt in § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit a und b LFGB zum Ausdruck.[38]
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Obwohl die Anwendung des Verbotsprinzips regelmäßig eine erhöhte Sicherheit für den Verbraucher mit sich bringt, bedarf dieser Grundsatz, der mit einem erheblichen Eingriff in die Freiheiten der Unternehmer verbunden ist, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer besonderen Rechtfertigung.[39] Diese spezifische Notwendigkeit wurde für den Bereich der Stoffe mit pharmakologischer Wirkung und der neuartigen Lebensmittel bejaht. Entsprechend sah bereits die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (sog. Novel Food-Verordnung)[40] ein Zulassungsverfahren vor. Auch im Bereich der Futtermittel gilt für bestimmte Bestandteile das Verbotsprinzip (vgl. § 21 Abs. 2, 3 LFGB; dazu Rn. 292).[41] Doch sollte die Einführung von Zulassungsverfahren aus Sicht der Unternehmer nicht ausschließlich als Freiheitseinschränkung betrachtet werden, da ein zugelassenes Erzeugnis das Vertrauen des Verbrauchers genießt und so allgemeine Qualitätsstandards gesetzt werden.[42]