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IV. Tathandlungen im Lebensmittelstrafrecht

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Das Lebensmittelstrafrecht soll den Verbraucher vor dem Kontakt mit Lebensmitteln schützen, die bestimmte Rechtsgüter oder Interessen (Rn. 25 ff.) gefährden können. Aufgrund des europarechtlich vorgegebenen hohen Schutzniveaus sind die lebensmittelrechtlichen Verbote und die sie in Bezug nehmenden Sanktionsvorschriften nicht auf den letzten Schritt in der Herstellungs- und Handelskette beschränkt, sondern betreffen auch vorgelagerte und sonstige als gefährlich eingestufte Handlungen. Die Tathandlungen des Lebensmittelstrafrechts können grundsätzlich auch durch Unterlassen (etwa durch den Amtstierarzt) begangen werden, soweit die allgemeinen Voraussetzungen des § 13 StGB erfüllt sind.[139]

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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