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1. Inverkehrbringen

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§ 3 Nr. 1 LFGB verweist für den Begriff des Inverkehrbringens auf Art. 3 Nr. 8 BasisVO. Dort wird das Inverkehrbringen als „Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst“ legaldefiniert. Zwar gilt die Definition des Art. 3 Nr. 8 BasisVO nur im Hinblick auf Lebensmittel und Futtermittel. Jedoch hat der Gesetzgeber die generelle Geltung dieser Legaldefinition in § 3 Nr. 1 LFGB ausdrücklich angeordnet.[140]

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