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b) Bestimmtheit von Verweisungsketten und unionsrechtlichen Programmsätzen

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Ein weiterer Problembereich ergibt sich im Lebensmittelstrafrecht durch Verweisungsketten und Verweisungen auf unionsrechtliche Programmsätze.[104] Wenn die Strafvorschrift (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 LFGB) auf ein lebensmittelrechtliches Verbot (§ 5 Abs. 1 S. 1 LFGB) verweist, das eine EG-Verordnung (Art. 14 Abs. 2 lit. a BasisVO) in Bezug nimmt, können extrem unübersichtliche Straftatbestände entstehen, die Zweifel im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Bestimmtheit[105] aufwerfen und eine restriktive verfassungskonforme Auslegung erfordern können.[106] Bei dem Verweis auf Art. 14 Abs. 2 lit. a BasisVO ergibt sich diese Unbestimmtheit ferner daraus, dass die Lebensmittelsicherheit auch im Hinblick auf „die Auswirkungen auf nachfolgende Generationen“ bewertet werden soll. Ein solches Tatbestandsmerkmal genügt den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG nicht, weil das Art. 14 Abs. 2 lit. a BasisVO zugrunde liegende Vorsorgeprinzip aufgrund seiner strukturell notwendigen Unbestimmtheit kaum in das Strafrecht integriert werden kann.[107] Ebenso wenig wie auf eine Vorschrift, die so vage auf die Vorsorge abstellt, kann im Strafrecht auf europarechtliche Programmsätze Bezug genommen werden, um die Strafbarkeit zu begründen: Die Pflicht, den Verbraucher im Rahmen einer Rückrufaktion „effektiv und genau über den Grund einer Rücknahme zu informieren“ (Art. 19 BasisVO), begründet per se noch keine strafrechtliche Garantenstellung.[108]

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