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II. Überblick über die wichtigsten Strafbarkeitsvoraussetzungen der strafrechtlichen Produkthaftung

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Im Einzelnen setzt eine strafrechtliche Produkthaftung wegen Körperverletzung oder Tötung demgemäß Folgendes voraus:

Ein Verhalten einer natürlichen Person, das entweder in einem aktiven Tun oder in einem Unterlassen bestehen kann. Eine durch Unterlassen begangene Tötung oder Körperverletzung erfordert gem. § 13 Abs. 1 StGB, dass derjenige, der ein ihm mögliches Tun unterlassen hat, rechtlich dafür einzustehen hatte, dass es nicht zu einer Tötung oder Körperverletzung kam (Erfordernis der Garantenstellung). Die zusätzliche Voraussetzung, die § 13 Abs. 1 StGB nennt (das Unterlassen muss der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entsprechen), spielt dagegen bei den reinen Erfolgsdelikten der §§ 212, 222, 223, 229 StGB keine Rolle.[5]
Die grundsätzlich unerlaubte Gefährlichkeit oder Pflichtwidrigkeit des Verhaltens. Sie muss im Zeitpunkt des Verhaltens gegeben sein, ist also ex ante zu bestimmen. Dogmatisch ist diese Strafbarkeitsvoraussetzung vielfach strittig.[6] Hier wird sie als gemeinsame Voraussetzung des tatbestandsmäßigen Verhaltens beim Vorsatz- und beim Fahrlässigkeitsdelikt aufgefasst. Die (im Ergebnis sehr bedeutsame) Konkretisierung der rechtlich missbilligten Gefahrschaffung für den Bereich der strafrechtlichen Produkthaftung wird durch diese dogmatische Einordnung nicht präjudiziert.
Die Verursachung des tatbestandsmäßigen Erfolges durch das Verhalten. Die Kausalität zwischen aktivem Tun und Erfolg ermittelt die Rechtsprechung traditionsgemäß nach der conditio sine qua non-Formel. Hiernach ist ein Tun kausal für einen Erfolg, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch der Erfolg entfiele.[7] Ein Unterlassen wird dementsprechend dann als quasi-kausal betrachtet, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele.[8]
Die objektive Zurechenbarkeit der Erfolgsverursachung.[9] Im Erfolg muss sich demgemäß das spezifische Risiko des Verhaltens realisiert haben.[10] Zusätzlich muss beim aktiven Tun der Erfolgseintritt gerade auf der Pflichtwidrigkeit des Handelns beruhen.[11]

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Beim Vorsatzdelikt muss zu den genannten Haftungsvoraussetzungen die vorsätzliche Tatbegehung, d.h. im Bereich der Produkthaftung i.d.R. ein Handeln mit dolus eventualis, hinzutreten. Weiterhin muss das Verhalten rechtswidrig und schuldhaft erfolgen.

In der Folge werden, unter besonderer Berücksichtigung der grundlegenden Lederspray-Entscheidung des BGH[12], die wichtigsten produkthaftungsspezifischen Besonderheiten dargestellt, die sich bei der Feststellung der genannten Voraussetzungen einer Strafhaftung aus Tötungs- und Körperverletzungsdelikten ergeben.

Handbuch Wirtschaftsstrafrecht

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