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a) Primärrecht: Art. 88 AEUV

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Primärrechtlich findet Europol in Art. 88 AEUV ihre Rechtsgrundlage. Dabei beschreibt dessen Abs. 1 den Aufgabenbereich, nämlich „die Tätigkeit der Polizeibehörden und der anderen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie deren gegenseitige Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffenden schweren Kriminalität, des Terrorismus und der Kriminalitätsformen, die ein gemeinsames Interesse verletzen, das Gegenstand einer Politik der Union ist, zu unterstützen und zu verstärken.“ Konkretisiert werden sollen diese Aufgaben gem. Abs. 2 über die inzwischen verabschiedete Europol-VO. Die äußeren Grenzen der Tätigkeiten von Europol definiert schließlich Abs. 3, der operative Maßnahmen unter den Vorbehalt der Mitgliedstaaten stellt und dabei Zwangsmaßnahmen durch Europol in jedem Fall verbietet.

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Als weiteres Primärrecht ist Art. 12 Buchst. c EUV relevant. Diese Norm stellt die Kontrolle von Europol (auch) durch die nationalen Parlamente sicher. Zu beachten ist zudem, dass gemäß den Protokollen Nr. 21 und 22 zum AEU-Vertrag Sonderbestimmungen für das Vereinigte Königreich, Irland und Dänemark bestehen können (dazu → Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts [RFSR]).

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