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a) Verwaltungs- und Leitungsstruktur
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Europol verfügt über eine Verwaltungs- und Leitungsstruktur (Art. 9 ff. Europol-VO), die sich im Verwaltungsrat und im Exekutivdirektor widerspiegelt. Seit Geltung der Europol-VO werden diese nicht mehr als Organe bezeichnet, erfüllen aber weiterhin vergleichbare Aufgaben. Daneben kann der Verwaltungsrat weitere beratende Gremien einsetzen.
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Der Verwaltungsrat (Art. 10 ff. Europol-VO) setzt sich zusammen aus einem Vertreter pro EU-Mitgliedstaat sowie einem Vertreter der → Europäischen Kommission. Mit seinen Beschlüssen, die mit einfacher Mehrheit ergehen, setzt er verbindliches Innenrecht von Europol. Ihm sind eine Reihe innerorganisatorischer Zuständigkeiten zugewiesen, darunter die Planung des Arbeitsprogramms von Europol, strategische Planungen, Datenschutz, Personalangelegenheiten und Haushaltsangelegenheiten.
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Der Exekutivdirektor (Art. 16 und 54 Europol-VO) leitet Europol und vertritt sie gesetzlich. Er wird vom Rat aus einer Auswahlliste für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die einmalig um weitere vier Jahre verlängert werden kann. Seine Tätigkeiten übt er unabhängig aus. Insbesondere ist er keinen Weisungen von Organen der EU oder der Mitgliedstaaten unterworfen; ihn trifft lediglich eine Rechenschaftspflicht. Seit 1.5.2018 ist die Belgierin Catherine De Bolle Exekutivdirektorin von Europol. Ihre Vorgänger waren (bis 2009 unter der Bezeichnung „Direktor“) der Waliser Bob Wainwright (2009 bis 2018) sowie die Deutschen Max-Peter Ratzel (2004 bis 2008) und Jürgen Storbeck (1992 bis 2004).