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b) Personalstruktur und Aufgabenverteilung

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Europol beschäftigte nach letzter Erhebung (im Dezember 2017) genau 1203 Bedienstete mit 46 verschiedenen Nationalitäten und kann auf 220 Verbindungsbeamte („European Liaison Officers“ – ELOS) der EU-Mitgliedstaaten zurückgreifen. Die Beamten stammen weit überwiegend aus den Mitgliedstaaten der EU. Am stärksten vertreten sind die Niederlande (100) knapp gefolgt von Spanien (97); prominent vertreten sind außerdem Italien (67), Rumänien (62), Griechenland (56) und Deutschland (53). Daneben werden außerdem knapp 80 Bedienstete aus Drittstaaten und anderen Organisationen einbezogen, so sind z.B. auch Australien, Kanada oder die Schweiz sowie Interpol und US-amerikanische Behörden (FBI, DEA, Einwanderung/Zoll und einige mehr) repräsentiert.

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Der Exekutivdirektor von Europol unterstehen drei Abteilungen: Abteilung O („Operations“), Abteilung G („Governance“) und Abteilung C („Capabilities“), die jeweils von einem stellvertretenden Exekutivdirektor geleitet werden. Die Tätigkeitsbereiche der Abteilungen lassen sich grob abgrenzen zwischen operativen Tätigkeiten mit Außenwirkung, also konkrete Maßnahmen i.R.d. Europol zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse (Abteilung O), Unternehmensangelegenheiten und interne Tätigkeiten wie Eigensicherung und Beschaffung (Abteilung G) sowie Verwaltung und Technik, insbesondere Informations- und Kommunikationstechnologie (Abteilung C).

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Neben den Abteilungen existieren bei Europol nationale Verbindungsbüros, die von den Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten besetzt werden, Art. 8 Europol-VO. Jeder Mitgliedstaat muss mindestens einen Verbindungsbeamten aus der nationalen Europol-Stelle (dazu Rn. 812 f.) entsenden. Anders als die eigenen Beamten von Europol unterliegen die Verbindungsbeamten dem jeweiligen Recht ihres Heimatstaates, dies jedoch vorbehaltlich besonderer binnenrechtlich durch den Verwaltungsrat festgelegter Rechte und Pflichten. Aufgabe der Verbindungsbeamten ist es, die Interessen ihrer Entsendestaaten bei Europol zu vertreten, den Informationsaustausch zwischen Europol und Entsendestaat zu unterstützen sowie als Bindeglied zwischen anderen Entsendestaaten, Drittstaaten und Organisationen zu agieren.

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Sämtliches Personal (einschließlich der Verbindungsbeamten) von Europol genießt gem. Art. 63 (ggf. i.V.m. Art. 8 Abs. 5) Europol-VO dieselben Vorrechte und Befreiungen (insbesondere Immunität) wie die EU und ihre Bediensteten selbst, und zwar nach Maßgabe des dem EU-Vertrag und AEU-Vertrag beigefügten Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (Abl. 2010, C 83, S. 266).

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