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1. Zuständigkeit

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Der Zuständigkeitsbereich von Europol ergibt sich zunächst aus dem bereits oben zitierten Art. 88 AEUV. Auch wenn es der Bezeichnung der Europol-VO nach lediglich um die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung zu gehen scheint, so hat Europol in Wahrheit sowohl präventive als auch repressive Aufgaben. Sie bewegt sich damit auf der – oft kaum trennscharf zu ziehenden – Schnittstelle zwischen Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsrecht. Schon Art. 88 Abs. 1 AEUV spricht von „Verhütung und Bekämpfung“; diese – wenn man so möchte: doppelfunktionale – Terminologie hält auch die Europol-VO konsequent aufrecht.

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Es geht jedoch nicht um jede Art der Straftatenverhütung und -bekämpfung, sondern nur um besonders schwere Delikte. Dies wird in Art. 3 unter Verweis auf Anhang I Europol-VO bekräftigt. In diesem Anhang sind sämtliche Kriminalitätsformen aufgelistet, die den Zuständigkeitsbereich von Europol eröffnen. Gelistet sind 30 Deliktstypen, deren Bandbreite von Terrorismus über organisierte Kriminalität, Drogenhandel, Schleusertum und Menschenhandel bis hin zu Völkermord reicht. Daneben sind allerdings auch Betrugsdelikte, Raub und Computerkriminalität aufgeführt. Angesichts dieses weit gezogenen Zuständigkeitskreises hat der primärrechtlich und in Art. 3 Abs. 1 Europol-VO genannte Vorbehalt einer Betroffenheit von zwei oder mehr Mitgliedstaaten und der Verletzung eines gemeinsamen Interesses besonderes Gewicht. Dies gilt erst recht, da Art. 3 Abs. 2 Europol-VO auch damit im Zusammenhang stehende andere (d.h. nicht gelistete) Deliktstypen erfasst.

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Ist der Zuständigkeitsbereich von Europol einmal eröffnet, hat sie die Aufgabe, die Tätigkeit der zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden zu unterstützen und zu verstärken. Dies geschieht im Schwerpunkt durch Datenaustausch, Informationsverarbeitung und Analyse, Art. 4 Abs. 1 Europol-VO. Weitere Aufgaben ergeben sich aus Art. 4 Abs. 2 bis 4 Europol-VO. Diese sind gerichtet auf die Unterstützung der europäischen Institutionen (→ Organe und Einrichtungen). Überdies ist Europol weiterhin Zentralstelle zur Bekämpfung der Euro-Fälschung gemäß dem Beschluss 2005/511/JI des Rates.

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