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3. Nationale Europol-Stellen
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Die Organisation von Europol wird komplettiert durch die nationalen Europol-Stellen. Gem. Art. 7 Europol-VO hat jeder Mitgliedstaat eine nationale Stelle zu errichten oder zu benennen, die als Verbindungsstelle zwischen Europol und den zuständigen nationalen Behörden dient. Damit wird eine schnellere Kommunikation ermöglicht und eine Konfusion mit nationalen Zuständigkeitsgeflechten verhindert. Die nationalen Europol-Stellen stehen unter alleiniger Organisations- und Personalhoheit des jeweiligen Mitgliedstaats, der dabei aber die Vorgaben der Europol-VO einzuhalten hat. In Deutschland ist gem. § 1 Europol-Gesetz das BKA die nationale Europol-Stelle i.S.v. Art. 7 Europol-VO.
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Wesentliche Aufgabe der nationalen Europol-Stellen ist der Informationsaustausch mit Europol nach Maßgabe der Europol-VO. Die Merkmale der übermittlungspflichtigen Informationen sind dabei jedoch recht weit und offen formuliert: umfasst sind alle „für die Verwirklichung der Ziele von Europol notwendigen Informationen – einschließlich der Informationen über Kriminalitätsformen, deren Verhütung oder Bekämpfung von der Union als vorrangig angesehen wird“ (Art. 7 Abs. 6 Buchst. a Europol-VO). Dies bedeutet eine erhebliche Ausweitung des Datenaustauschs gegenüber den Erfordernissen, die zuvor der Europol-Beschl. aufgestellt hatte. Ausnahmen sind nur gestattet, soweit grundlegende Interessen der Mitgliedstaaten betroffen sind, laufende Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person beeinträchtigt wären oder es sich um Informationen über nachrichtendienstliche Tätigkeiten im Bereich der nationalen Sicherheit handelt (Art. 7 Abs. 7 Europol-VO).
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