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a) Mitgliedstaaten
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Europol arbeitet eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, was sich bereits aus den Normen zu Aufgaben und Befugnissen ergibt. Zentral ist dabei der Datenaustausch über gemeinsame Informationssysteme, auf welche die Mitgliedstaaten nach dem „Treffer-/Kein-Treffer-Verfahren“ Zugriff haben. Neben Verpflichtungen zum Datenaustausch wird es Europol darüber hinaus ermöglicht, die Mitgliedstaaten auf deren Wunsch hin operativ zu unterstützen. Europol spielt dabei jedoch keine leitende, sondern lediglich eine assistierende Rolle; die Durchführung konkreter Maßnahmen verbleibt im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. In Deutschland ist gemäß dem Europol-Gesetz das Bundeskriminalamt (BKA) die intern zuständige Stelle für die Zusammenarbeit mit Europol.
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Eine besondere Form der mitgliedstaatlichen Kooperation sind die in Art. 5 Europol-VO näher geregelten gemeinsamen Ermittlungsgruppen. Diese gründen sich auf gesonderte Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und Europol; auch hier kommt Europol eher die Rolle eines „Dienstleisters“ als diejenige einer Einsatzstelle zu.
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Daneben kann Europol auch von Amts wegen im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten tätig werden. Zum einen kann sie einzelne Mitgliedstaaten auf Grundlage eigener Erkenntnisse dazu ersuchen, strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten, Art. 6 Europol-VO. Jedoch liegt auch hier die letztliche Entscheidungskompetenz ausschließlich bei dem ersuchten Mitgliedstaat selbst. Zum anderen hat sie gem. Art. 22 Europol-VO die Pflicht, die Mitgliedstaaten über sie betreffende Informationen zu unterrichten.