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b) Andere Einrichtungen der EU

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Europol ist überdies dazu ermächtigt, Kooperationen mit anderen Einrichtungen der EU einzugehen, Art. 23 Abs. 1 Europol-VO. Unabhängig davon ist die Datenübermittlung an Stellen der EU aber stets i.R.d. allgemeinen Vorgaben möglich, Art. 24 Europol-VO.

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Daneben statuiert Art. 21 Europol-VO eine besondere Form der Pflichtkooperation mit anderen Einrichtungen der EU. Denn i.R.d. mit den Mitgliedstaaten bestehenden Informationssysteme müssen auch → Eurojust und das Amt für Betrugsbekämpfung OLAF indirekten Zugriff auf die Datenbestände erhalten. Eine besondere Kooperationspflicht statuiert außerdem neuerdings Art. 102 EUStA-VO (s. o. Rn. 788) im Hinblick auf die wohl im Jahr 2020 oder 2021 ihre Tätigkeit aufnehmende Europäische Staatsanwaltschaft. Auf dieser Grundlage sollen Europol und EUStA „eine Arbeitsvereinbarung, in der die Modalitäten ihrer Zusammenarbeit festgelegt werden“, schließen (Art. 102 Abs. 1 S. 2).

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