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3. Insbesondere Datenschutz

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Die umfassenden informationellen Befugnisse von Europol können aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht ohne vergleichbar dichte datenschutzrechtliche Kanalisierungen existieren. Dies soll Kapitel VI – Art. 28 ff. – Europol-VO gewährleisten. Darin werden den Standards zum Datenschutz (s. → Datenschutz, Europäischer) entsprechend die weiteren Voraussetzungen für den Umgang mit einmal erhobenen und verarbeiteten Daten festgeschrieben wie etwa eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Erhebung, Zweckbindung sowie Speicher- und Löschfristen.

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