Читать книгу Europarecht - Bernhard Kempen - Страница 443

b) Sekundärrecht

Оглавление

786

Die auf Grundlage von Art. 88 Abs. 2 AEUV am 1.5.2017 in Kraft getretene Europol-VO – offiziell: „Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.5.2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI“ – hat Europol gewissermaßen neu erfunden. Mit 76 Erwägungsgründen, 77 Artikeln und in etwa 27.000 Wörtern definiert sie den Rechtsrahmen für Europol recht engmaschig.

787

Zum Anwendungsbereich der Europol-VO ist zu beachten, dass zwar Irland, nicht aber das Vereinigte Königreich und Dänemark an Europol beteiligt sind (vgl. Erwägungsgründe 72 bis 74 der Europol-VO).

788

Neben der Europol-VO ist weiteres → Sekundärrecht relevant, das überwiegend jedoch nicht spezifisch mit den Aufgaben von Europol zusammenhängt, so etwa das EU-Beamtenstatut. Zukünftig dürfte jedoch insbesondere die EUStA-VO an Relevanz gewinnen, deren Art. 102 die Zusammenarbeit zwischen Europol und der neu errichteten Europäischen Staatsanwaltschaft regelt (s. dazu auch → Eurojust). Für die Arbeitsweise von Europol sind außerdem interne Durchführungsbestimmungen und sonstiges Innenrecht einschlägig, die einzelne Normen der Europol-VO konkretisieren.

Europarecht

Подняться наверх