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c) Internationale Kooperationen

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Bereits auf Grundlage des Europol-Beschl. konnte Europol internationale Übereinkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen schließen; heute geschieht dies auf Grundlage von Art. 25 Abs. 1 Europol-VO, der Europol damit eine partielle Völkerrechtsfähigkeit verleiht. Die bereits zuvor geschlossenen Abkommen gelten auch nach der Europol-VO weiter. Inzwischen hat Europol mit zahlreichen Staaten und einigen internationalen Organisationen einerseits sog. operative Vereinbarungen und andererseits sog. strategische Vereinbarungen geschlossen, etwa mit Interpol. Aktuelle Listen der Staaten und Organisationen nebst den zugehörigen Übereinkommen finden sich auf der Internet-Präsenz von Interpol unter https://www.europol.europa.eu/partners-agreements (letzter Abruf Juli 2018).

EEuropol (Björn Schiffbauer) › IV. Organisation

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