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2. Befugnisse
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Eine strikte Trennung zwischen Aufgaben und Befugnissen, wie sie im deutschen Polizei- und Sicherheitsrecht zwingend erforderlich ist, nimmt die Europol-VO auf den ersten Blick nicht vor. Vielmehr verschmelzen Aufgabenbereiche mit konkreten Befugnissen zur Erhebung, Auswertung und Übermittlung personenbezogener Daten. Gleichwohl lässt sich aber feststellen, dass die Eröffnung eines Aufgabenbereichs von Europol conditio sine qua non ist für das Ergreifen konkreter Maßnahmen. Deren Voraussetzungen sind – Befugnisnormen nicht unähnlich – auch in der Europol-VO näher ausgestaltet.
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Die konkreten Befugnisse von Europol lassen sich aus Kapitel IV – Art. 17 ff. – Europol-VO ableiten. Darin sind die Bedingungen zur Informationsverarbeitung genau benannt, woraus sich ergibt, dass die Datenerhebung und -verarbeitung nicht grenzenlos erfolgen darf. Zentral ist in diesem Zusammenhang der generalklauselartig formulierte Art. 18 Abs. 1 Europol-VO, der die Verarbeitung von Daten zur Verwirklichung der Ziele von Europol gestattet. Die Voraussetzungen der Erhebung und Verarbeitung von Daten normieren dann zugleich die Befugnisse von Europol. In den weiteren Befugnisnormen – zusätzlich flankiert von Anhang II der Europol-VO – wird jeweils differenziert zwischen eigener Erhebungstätigkeit von Europol einerseits und dem Datenempfang von dritter Seite andererseits, sodann werden anhand von Anlass und Zweck der Datenerhebung die weiteren Verarbeitungsbefugnisse festgelegt. Auch wenn die Regelungsdichte besonders in diesem Bereich recht ausgeprägt ist, so zeigt sich doch, dass Europol in der EU offenbar ein hohes Vertrauen und entsprechend umfangreiche Befugnisse zu Datenerhebung und -verarbeitung genießt. Dies gilt umso mehr im Zusammenhang mit dem zuvor genannten Aufgabenkatalog, der ähnlich weit ausgestaltet ist.
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In der Gesamtschau von Aufgaben und Befugnissen wird deutlich, dass Europol nicht nur klassische polizeiliche Befugnisse im Zusammenhang mit Daten eingeräumt werden, sondern auch solche, die im Kern im Bereich der Nachrichtendienste anzusiedeln wären. Dies unterstreicht, dass Europol gerade nicht nur der Strafverfolgung, sondern in ganz erheblicher Weise auch der Vorfeldaufklärung zur Straftatverhütung dient. Dafür spricht insbesondere der mit denselben Befugnissen flankierte Aufgabenbereich, strategische Analysen und Bedrohungsanalysen sowohl für den Bereich der EU (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 2 und 3 Europol-VO) als auch für den mitgliedstaatlichen Bereich (Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 18 Abs. 2 und 3 Europol-VO) zu erstellen.
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Zwangsmaßnahmen sind Europol hingegen weiterhin nicht gestattet, Art. 88 Abs. 3 S. 2 AEUV, Art. 4 Abs. 5 Europol-VO.