Читать книгу Europäisches Privatrecht - Bettina Heiderhoff - Страница 69
b) Anwendung konkreter subjektiver Rechte bei fehlerhafter Richtlinienumsetzung
Оглавление83
Der EuGH wendet aber, wie oben (Rn. 36) bereits angesprochen und im Beispiel 2 aufgezeigt, in ständiger Rechtsprechung die Charta doch unmittelbar zwischen Privaten an, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Zum ersten muss es eine Richtlinie geben, die bestimmte Rechte für eine private Person vorsieht und die fehlerhaft umgesetzt wurde, so dass der Privatperson diese Rechte entgehen. Dass eine Richtlinie bestehen muss, ist wiederum wegen des beschränkten Anwendungsbereichs der Charta erforderlich. Wenn es nicht um die fehlerhafte Umsetzung einer Richtlinie oder sonstigen EU-Rechts gehen würde, wäre gar nicht die Durchführung des Rechts der EU (Art. 51 GRCh) betroffen.[163] Zum zweiten muss in den EU-Grundrechten das Recht der Privatperson so konkret bestimmt sein, dass es sich auch ohne eine weitere Ausgestaltung durch eine Richtlinie unmittelbar anwenden ließe.[164] Diese Voraussetzung ist selten erfüllt, weil die meisten Grundrechte sehr allgemein gefasst sind.
Die Rechtsprechung des EuGH befindet sich insgesamt noch in der Entwicklung. Inwieweit er sie auch außerhalb des Arbeitsrechts verfolgen wird, ist noch offen. Man kann sich gut vorstellen, dass Art. 8 GRCh, der personenbezogene Daten schützt, eine Anwendung im privaten Rechtsverhältnis tragen würde.[165]
84
Insgesamt handelt es sich somit bei der Wirkung von Grundrechten, Grundfreiheiten und Diskriminierungsverboten zwar um eine viel diskutierte, dogmatisch hochspannende Frage. Die Antwort muss aber wie gezeigt sehr zurückhaltend ausfallen. Es müssen erhebliche Voraussetzungen vorliegen, bis es zu einer Wirkung im privaten Rechtsverhältnis kommt.