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b) Vertragsverletzungsverfahren
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Das Vertragsverletzungsverfahren ist das eigentliche, im AEUV vorgesehene Mittel der EU zur Durchsetzung der Umsetzungspflicht. Es wird von der Kommission gegen den säumigen Mitgliedstaat durchgeführt. Das in Art. 258 ff. AEUV geregelte Vertragsverletzungsverfahren, welches in Art. 260 Abs. 2 AEUV die Möglichkeit der Verhängung eines Zwangsgeldes vorsieht, ist allerdings schwerfällig. Bis ins Jahr 2006 hinein hat die Kommission gegen Frankreich ein solches Verfahren zur Erzwingung der korrekten Umsetzung der Produkthaftungs-RL (von 1985!) betrieben. Es wurde ein Zwangsgeld festgesetzt und Frankreich hat das Produkthaftungsrecht schließlich korrekt umgesetzt.[12]
Besonders schwierig ist das Vorgehen für die Kommission, wenn es nur um die fehlerhafte Umsetzung einer Richtlinie und nicht um das völlige Untätigbleiben des nationalen Gesetzgebers geht. Der EuGH erlegt nämlich der Kommission auf, nachzuweisen, dass die nationalen Gerichte die umgesetzten Vorschriften – auch wenn diese von der Richtlinie deutlich abweichen – nicht doch richtlinienkonform auslegen werden.[13]
Letztendlich kann jedoch – jedenfalls für die grob fehlerhafte oder fehlende Umsetzung – von der Wirksamkeit des Verfahrens ausgegangen werden.