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aa) Grundlagen
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Wenn eine Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden ist, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen „unmittelbar“ anwendbar sein.[7] Die unmittelbare Wirkung scheidet jedoch nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und nach ganz herrschender Auffassung aus, soweit sie zu Lasten des Bürgers gehen würde.[8] Zu Lasten des Bürgers wirkt unter anderem jede Anwendung, die dazu führt, dass ein Anspruch gegen einen Bürger begründet wird. Da zivilrechtliche Normen typischerweise dazu führen, dass ein Anspruch eines Privaten gegen einen anderen entsteht, modifiziert wird oder auch untergeht, geht die unmittelbare Anwendung zivilrechtlicher Normen stets (auch) zu Lasten des Bürgers. Im Gegensatz zur „vertikalen Direktwirkung“ im Verhältnis zwischen Staat und Bürger interessiert im Bereich des Zivilrechts die „horizontale Direktwirkung“ im Verhältnis der Bürger untereinander. Eine solche horizontale Direktwirkung von Richtlinien gibt es also nicht (sogleich Rn. 98 zu den konkreten Auswirkungen der fehlenden Direktwirkung).
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Im Beispiel 5 wird sich die Bank darauf berufen, dass sie nach den Regeln des nationalen Rechts gehandelt habe und die Richtlinie nicht umgesetzt sei. Damit wird sie durchdringen. Zwar versuchen die Gerichte der Mitgliedstaaten, soweit nur möglich das nationale Recht im Sinne der Richtlinie auszulegen (dazu Rn. 86 und 123 ff.). Aber im hier gebildeten Fall werden sie damit keinen Erfolg haben. Ein Widerrufsrecht lässt sich eindeutig nicht auffinden.