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1. Notwendigkeit der Umsetzung

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Die europäischen Richtlinien sind nicht selbst unmittelbar geltendes Recht. Den Mitgliedstaaten obliegt jedoch nach Art. 288 Abs. 3 AEUV in Verbindung mit der Loyalitätspflicht nach Art. 4 Abs. 3 EUV (früher „Gemeinschaftstreue“) die Pflicht, sie fristgemäß und vollständig in nationales Recht umzusetzen.[1] Nicht alle Mitgliedstaaten kommen dieser Pflicht stets nach. Auch Deutschland hat die Umsetzung der Richtlinien nicht immer pünktlich und inhaltlich korrekt vorgenommen. So erfolgte die Umsetzung der Klausel-RL[2] erst im Juli 1996, obwohl die Frist bereits am 31.12.1994 abgelaufen war. Die Umsetzungsfrist für die Gleichbehandlungs-RL (Rasse) war bereits seit dem 19.7.2003 abgelaufen und die Umsetzung durch das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) erfolgte erst zum 18.8.2006. Auch bei der Verbraucherrechte-RL erfolgte die Umsetzung erst ein halbes Jahr nach Ablauf der Umsetzungspflicht zum 14.6.2014.

Europäisches Privatrecht

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