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II. Die überschießende Umsetzung
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Häufig werden Richtlinien nicht nur entsprechend ihrer exakten Vorgaben umgesetzt, sondern der nationale Gesetzgeber geht bei der Umsetzung über die Vorgaben der Richtlinie hinaus. Diese über die Vorgaben der Richtlinie hinausgehende Umsetzung wird meist als überschießende Umsetzung bezeichnet. Die überschießenden Normen werden auch Hybridnormen genannt.[21]
Dabei gibt es im Wesentlichen zwei Arten, wie eine nationale Norm über die Richtlinie hinausgehen kann. Es ist zweckmäßig, diese zu unterscheiden.
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Die typische Form der überschießenden Umsetzung besteht darin, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie ausgedehnt wird. So ist in Deutschland das der Verbrauchsgüterkauf-RL nachgebildete neue Kaufrecht zu einem großen Teil auch auf Kaufverträge anwendbar, die nicht zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher abgeschlossen worden sind. Das Widerrufsrecht für Verbraucherkredite, das in § 495 BGB umgesetzt ist, erfasst anders als die Richtlinie auch Immobiliarkredite (das galt auch schon vor Umsetzung der Wohnimmobilienkredit-RL, näher unten Rn. 355).
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Es gibt aber auch eine andere Art der überschießenden Umsetzung. Bei dieser erweitert der Gesetzgeber die inhaltlichen Vorgaben der Richtlinie. Er fügt dem umsetzenden Gesetz also neue, der Richtlinie fremde Elemente hinzu. Das kann z.B. ein in der Richtlinie nicht vorgesehenes Widerrufsrecht sein oder es können über die Richtlinie hinausgehende Schadensersatzansprüche sein, wie das Verbrauchsgüterkaufrecht sie enthält. Diese (ebenfalls häufige) Form der überschießenden Umsetzung zielt auf eine Erhöhung des von der Richtlinie verlangten Standards. Sie bringt als wesentliches Problem mit sich, dass die Harmonisierung auf diese Weise nicht erreicht werden kann und das Ziel der Binnenmarktverbesserung gefährdet wird (schon oben Rn. 23).[22] Mit so genannten Vollharmonisierungs-Richtlinien versucht die EU, diese Praxis der Mitgliedstaaten einzugrenzen.
§ 4 Umsetzung, Anwendung und Auslegung von EU-Privatrecht › B. Die Anwendung des EU-Privatrechts