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bb) Verletzung der Umsetzungspflicht durch nationale Gerichte
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Die Staatshaftungspflicht besteht sogar dann, wenn der Verstoß gegen das EU-Recht nicht durch den Gesetzgeber, sondern durch die nationalen Gerichte erfolgt.[18] Die Staatshaftungspflicht tritt also auch dann ein, wenn die nationalen Gerichte das nationale Recht in einer Art und Weise anwenden, welche erkennbar gegen das EU-Recht verstößt.