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1. Tathandlung

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a) Diese besteht im unbefugten Nachstellen, d. h. in der Verfolgung des Opfers, um es einzuschüchtern, Furcht zu erregen und in die Enge zu treiben.

b) Das Merkmal „unbefugt“ ist dabei nach dem Willen des Gesetzgebers echtes Tatbestandsmerkmal und fehlt im Falle des Einverständnisses des Opfers oder wenn dem Täter sonst ein Rechtfertigungsgrund zur Seite steht.[3]

c) Dabei muss die Verfolgung in allen Begehungsweisen „beharrlich“ verwirklicht werden. Es handelt sich bei der Beharrlichkeit um ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal nach § 28 I StGB und sie verlangt eine besondere Hartnäckigkeit des Täters, durch die er seine Gleichgültigkeit oder Missachtung gegenüber den Opferbelangen und dem gesetzlichen Verbot zum Ausdruck bringt und eine zukünftige weitere Belästigung als nahe liegend erscheinen lässt.[4] Der Gesetzgeber hat die Ausfüllung dieses Merkmals im Wesentlichen der Rechtsprechung überlassen, aber darauf hingewiesen, dass zumindest fünf – nicht notwendig gleichartige – Erfüllungen der Tatbestandsalternativen (Nr. 1–5; s. sogleich) für Beharrlichkeit sprechen. Bedenklich ist insoweit, dass das LG Lübeck Beharrlichkeit schon bei zwei massiven Drohanrufen innerhalb von fünf Monaten bejaht hat.[5]

Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

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