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VII. Beteiligung an einer Schlägerei nach § 231 StGB

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Hier sollten Sie sich sechs Punkte merken:[88]

1. Eine Schlägerei i. S. v. § 231 StGB muss von mindestens 3 Personen ausgetragen werden.[89]

2. Die schwere Folge (Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung nach § 226 StGB) ist nach h. M. objektive Strafbarkeitsbedingung, sodass sich der Vorsatz darauf nicht zu beziehen braucht.[90] Sie wird daher als Tatbestandsannex nach dem subjektiven Tatbestand unter einem eigenen Gliederungspunkt geprüft!

3. Nach h. M. soll es gleichgültig sein, ob sich der Täter vor, bei oder erst nach dem Eintritt der schweren Folge an der Schlägerei beteiligt.[91] Richtig dürfte es jedoch nach Zurechnungsgrundsätzen allein sein, nur denjenigen haften zu lassen, der vor oder bei Eintritt der schweren Folge an der Schlägerei beteiligt ist. Wer erst nachträglich hinzukommt, hat keinerlei relevante Gefahr für die schwere Folge geschaffen und sollte daher – auch wenn es sich bei dem Tod um eine objektive Bedingung der Strafbarkeit handelt – nicht mit dem Unrecht eines in der Vergangenheit liegenden Erfolges belastet werden.[92]

4. Nach Auffassung des BGH[93] kann derjenige, der sich an einer Schlägerei beteiligt und dabei einen anderen in Notwehr tötet, trotzdem nach § 231 StGB strafbar sein. Der BGH begründet dies mit der Struktur des § 231 StGB, wonach bei dem abstrakten Gefährdungsdelikt des § 231 StGB schon die bloße schuldhafte Beteiligung an der Schlägerei strafbar ist.

5. Auch das Opfer einer Schlägerei kann nach § 231 StGB strafbar sein, und zwar selbst dann, wenn außer ihm niemand zu Schaden kommt.[94]

6. Das 6. StrRG fügte in § 231 II StGB nun die Wendung „… beteiligt war, ohne dass dies ihm vorzuwerfen war“ ein, statt wie bisher „… ohne sein Verschulden hineingezogen worden ist“. Damit soll klargestellt werden, dass auch derjenige strafbar ist, der zwar schuldlos in die Schlägerei hineingezogen wurde, sich aber trotz entsprechender Möglichkeit nicht später entfernt hat. Dies war zwar bereits vor der Gesetzesänderung h. A., jedoch hat der Gesetzgeber hier noch einmal eine Klarstellung geliefert.

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