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d) Drohung mit Verletzung von Leib, Leben oder Freiheit (Nr. 4)

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Die Drohung kann das Opfer selbst oder ihm nahestehende Personen betreffen. Bei dieser Alternative ist zudem an die häufig mitverwirklichte Bedrohung gemäß § 241 StGB zu denken, die dann zu § 238 I Nr. 4 StGB in Idealkonkurrenz steht. Wenn es dem Täter dabei auch um die Umstellung der Lebensführung des Opfers geht, wird man daneben aber immer auch noch eine Nötigung nach § 240 StGB annehmen können.

Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

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