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e) Andere vergleichbare, die Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigende Handlungen (Nr. 5)

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Ob diese Alternative mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 103 II GG noch vereinbar ist, erscheint fragwürdig.[9] Nach der amtlichen Begründung sollen darunter Fälle wie etwa das Beschädigen des Kfz des Opfers fallen.[10]

Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, eBook

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