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2. § 226 I Nr. 3 StGB

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Hier taucht in Klausuren immer wieder die Frage auf, ob das Ausschlagen von Schneidezähnen eine dauernde Entstellung i. S. d. § 226 StGB begründet. Zumeist wird man dies verneinen müssen, sofern eine Beseitigung der Entstellung durch eine Zahnprothese einfach möglich ist. Anders ist es jedoch bei erforderlichen schwierigen und erfolgsunsicheren Schönheitsoperationen.

Das 6. StrRG hat als schwere Folge auch das Verfallen in geistige Krankheit oder Behinderung aufgenommen, wobei sich das Adjektiv „geistige“ nach zutreffender Auffassung wegen des Wortlauts „oder“ sowohl auf „Krankheit“ als auch auf „Behinderung“ bezieht.[59] Bei der Abgrenzung von „geistiger Krankheit“ und „geistiger Behinderung“ wird man davon ausgehen können, dass die „geistige Krankheit“ alle Zustände des § 20 StGB umfasst, wohingegen die „geistige Behinderung“ Gehirnverletzungen mit körperlich behindernden Folgen meint (etwa Bewegungsstörungen aufgrund eines, durch einen Schlag herbeigeführten, Blutgerinnsels im Gehirn).[60]

Achtung: Die „weibliche Genitalverstümmelung“ ist (anders als ursprünglich geplant) nicht in § 226 StGB erfasst, sondern hat eine eigenständige Regelung in § 226a StGB erfahren. [61]

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